Satzung des RC Mod and Race Börnicke e.V.
07.08.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen RC Mod and Race Börnicke e.V.
Er hat seinen Sitz in 16321 Bernau.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/ Oder eingetragen. Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkgesteuerten Fahrzeugmodellen jeder Art. (Land- und Wasserfahrzeuge, Fluggeräte). Weiter steht die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in diesem Bereich im Fokus.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Abhalten von geordneten Sportübungen (Fahrtrainings), Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere nach § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Bernauer Tafel e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
7. Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– Fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Angabe des Wohnsitzes formlos schriftlich einzureichen.
3. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
6. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises. Dieser bleibt Eigentum des Vereins.
7. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
8. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
9. Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung können die folgenden Personen zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden:
– Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
– Sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach bestem Gewissen zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane mit zu tragen und sich entsprechend zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und respektvollem Umgang miteinander verpflichtet.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
3. Jugendliche sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Die Meinungen jüngerer Mitglieder werden gehört und fließen in die Entscheidungsfindung mit ein.
4. Jedes Mitglied, welches über 18 Jahre alt ist, kann in den Vorstand oder in ein weiteres Ehrenamt gewählt werden. Über die Berufung jüngerer Mitglieder zu einem Ehrenamt entscheidet die Mitgliederversammlung, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorausgesetzt.
5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Bei Unfällen und Schäden, insbesondere Sachschäden an Modellen, übernimmt der Verein keinerlei Haftung.
§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind in durch die Mitgliederversammlung beschlossener Höhe entweder im Voraus oder monatlich zu entrichten.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden nach einer Frist eines Kalendermonates gemahnt. Eine weiter Mahnung erfolgt nach drei weiteren Kalendermonaten. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann auf Beschluss des Vorstandes die Vereinsmitgliedschaft beendet werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluss
d) Tod
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss formlos, schriftlich und mit Datum des gewünschten Austritts mitgeteilt sein. Es existieren keine Fristen idiesbezüglich.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wennein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) grobes und unsportliches Verhalten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch ein Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seiner vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich rückständiger Beiträge bis zum Tag des Ausscheidens. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Einschreiben geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Der Vorstand und alle Ehrenämter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Neubesetzung eines Amtes kann auf Wunsch des Amtsinhabers durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der 1.Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind geschäftsführende Vorstände. Zur Vertretung des Vereins sind mindestens zwei
geschäftsführende Vorstandsmitglieder erforderlich. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB), sowie erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Vereinsjahres statt und wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss per Email mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungsdatums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Mitglieder ohne Emailadresse können die Einladungen auf formlosen Antrag weiter per Briefpost erhalten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge. Ferner wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren für die Dauer eines Jahres. Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung erforderlich. Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des Versammlungsleiters.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen sind offen. Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.
§ 13 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Über Anträge auf Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer, dürfen nicht als Mitglied im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Bezahlung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ein Drittel aller Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18 Haftpflicht
Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Übungsstätten und den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidatoren (§§47 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 07.08.2021 in Kraft.
Bernau, 07.08.2021
Der Vorstand
